In dem Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln haben die SpaceNet AG und die Telekom Deutschland, die Internetzugangs- bzw. auch Telefondienste anbieten, auf Feststellung geklagt, dass sie nicht verpflichtet sind, bestimmte Verkehrsdaten ihrer Kundinnen und Kunden auf Vorrat zu speichern. Eine solche Pflicht sieht das Telekommunikationsgesetz in der Fassung vom 10. Dezember 2015 (TKG) vor. Die auferlegte Pflicht, Telekommunikations-Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, galt in Deutschland ab dem 1. Juli 2017. Von Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Pflicht wird seit 2017 abgesehen. Das Verwaltungsgericht Köln sieht in der Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen Unionsrecht. Gegen dieses Urteil hatte die Bundesrepublik als Beklagte, vertreten durch die Bundesnetzagentur, Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Diese ersuchte den EuGH nunmehr um Vorabentscheidung über die Frage, ob die europäische Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation mit der im TKG vorgesehenen Vorratsdatenspeicherungspflicht vereinbar ist.
Der EuGH führt in seinem nun ergangenen Urteil aus, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt sei. Darüber hinaus seien eng umgrenzte Ausnahmen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität möglich. So etwa,
- wenn die Überwachung auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums auf das absolut Notwendige begrenzten sei,
- wenn in einem streng begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen erfolge oder
- wenn den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufgegeben werde, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern. (UV)