Die Mitgliedstaaten hatten sich im Rahmen der Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und den Aufbaupakt „NextGenerationEU“ auf eine Verordnung mit einer allgemeinen Konditionalitätsregelung zur Wahrung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips verständigt. Mit ihrer Hilfe soll der EU‑Haushalt geschützt werden, wenn festgestellt wird, dass Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat den Schutz der finanziellen Interessen EU beeinträchtigen.
Ungarn und Polen hatten vor dem Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung erhoben. Der EuGH hat in seinem Urteil von 16. Februar 2022 die Klage abgewiesen (C-156/21 und C-157/21). Hinsichtlich der Rechtsgrundlage stellt der EuGH fest, dass ein horizontaler Konditionalitätsmechanismus unter die der Union durch die Verträge verliehene Zuständigkeit falle, Vorschriften über die Ausführung des Haushalts zu erlassen. Zum Verhältnis mit dem in Art. 7 EUV vorgesehenen Verfahren zum Schutz der Grundwerte der EU vertritt der EuGH die Auffassung, dass der Konditionalitätsmechanismus diese Verfahren nicht umgehe und dass er mit den Grenzen der Zuständigkeiten der Union im Einklang stehe. Beim Grundsatz der Rechtssicherheit kommt der Gerichtshof zum Ergebnis, dass die Verordnung diesem Grundsatz genügt und begründet dies damit, dass der in der Verordnung verwendete Begriff der Rechtsstaatlichkeit in der Rechtsprechung des Gerichtshofs konkretisiert worden sei.
Nach der Entscheidung des EuGH kann die Kommission jetzt konkrete Schritte ergreifen. Sie hat angekündigt, die noch notwendigen Leitlinien, auf dessen Grundlage sie dem Rat die Aussetzung von Zahlungen oder die Aussetzung der Genehmigung von unionsfinanzierten Programmen vorschlagen kann, zu erarbeiten und anzunehmen. Im Europäischen Parlament haben die Abgeordneten die Kommission zum sofortigen Handeln aufgefordert. (UV)