Laut EuGH schränken die von sozialen Netzwerken und Plattformen eingesetzten Filter zwar die Meinungs- und Informationsfreiheit betroffener Nutzerinnen und Nutzer ein. Dies sei aber verhältnismäßig, weil zum einen Anbieter für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzerinnen und Nutzer haften und daher entsprechende Kontrollmechanismen erforderlich seien. Zum anderen könnten EU-Mitgliedstaaten in ihren Umsetzungsbestimmungen für eine grundrechtskonforme Anwendung des umstrittenen Artikel 17 sorgen. Dieser überträgt Plattformen die urheberrechtliche Verantwortung für nutzergenerierte Inhalte. In Deutschland wurde Artikel 17 im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz umgesetzt.
Der EuGH verwies auch auf Ausnahmen. So müssen die Mitgliedstaaten etwa sicherstellen, dass Nutzerinnen und Nutzer geschützte Werke für Parodien und andere Formate verwenden können, die geschützten Inhalten ähnlich sind oder diese zitieren. Ein weiterer Punkt, der laut EuGH die Einschränkungen rechtfertigt, sind Verfahrensgarantien bei Sperrungen. Zusätzliche Einschränkungen für den Einsatz von Uploadfiltern hält das Gericht für nicht erforderlich.
In der Klage Polens gegen Artikel 17 der 2019 novellierten EU-Urheberrechtsrichtline ging es um die Frage, ob eine aktive Überwachung von hochgeladenen Inhalten mit dem Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit vereinbar ist. Adressat der Uploadfilter sind vor allem Technologie-Konzerne, die Nutzerinnen und Nutzern die Veröffentlichung eigener Inhalte ermöglichen. Allen voran sind dies Google, YouTube Meta (Facebook und Instagram) sowie Twitter. (VS)
