| Entsenderichtlinie

EuGH weist Nichtigkeitsklagen von Ungarn und Polen ab

Mit Entscheidung vom 8. Dezember 2020 hat der Europäische Gerichtshof die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die „Richtlinie zur Stärkung der Rechte entsandter Arbeitnehmer“ abgewiesen. Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Binnenmarkts nach der schrittweisen EU-Erweiterung eine Neubewertung der Interessen der Unternehmen und der entsandten Arbeitnehmer vornehmen durfte, um sicherzustellen, dass der freier Dienstleistungsverkehr unter gleichen Wettbewerbsbedingungen erfolgt.

2018 war die „Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ durch die „Richtlinie zur Stärkung der Rechte entsandter Arbeitnehmer“ teilweise geändert worden. Ziel war es, einen Wettbewerb zu gewährleisten, der nicht darauf beruht, dass sich die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in einem Mitgliedstaat danach richten, ob ein Arbeitgeber in diesem Mitgliedstaat ansässig ist oder nicht. Gleichzeitig sollte den entsandten Arbeitnehmern ein besserer Schutz geboten werden. Die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer sollten daher so weit wie möglich denen angepasst werden, die für Arbeitnehmer gelten, die von einem Unternehmen beschäftigt werden, das in dem aufnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist. Infolge dieser Neuregelung finden für diese Arbeitnehmer nicht mehr die im Recht des Aufnahmemitgliedstaats festgelegten „Mindestlohnsätze“ Anwendung, sondern die dort vorgesehene „Entlohnung“. Darüber hinaus wurde die Anwendung fast aller Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmemitgliedstaats vorgeschrieben, sofern die Entsendung tatsächlich länger als zwölf oder – ausnahmsweise – 18 Monate dauert.

Ungarn und die Republik Polen hatten jeweils Klage auf Nichtigerklärung der „Richtlinie zur Stärkung der Rechte entsandter Arbeitnehmer“ erhoben. Sie rügten unter anderem die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage für den Erlass der Richtlinie, einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr und eine Verletzung der Rom-I-Verordnung. Mit seinen Urteilen weist der Gerichtshof die beiden Klagen in vollem Umfang ab. (MK)

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-12/cp200155de.pdf

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