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Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt zu Beschäftigungszeiten von Leih- arbeitnehmern

Der EuGH hat am 17. März 2022 über die Beschäftigungszeiten eines Leiharbeitnehmers geurteilt, der für fast fünf Jahre über eine Entsendung durch eine Zeitarbeitsfirma bei einem deutschen Automobilhersteller tätig war und dabei keinen Festangestellten vertrat. Der EuGH kommt dabei zum Ergebnis, dass die europäische Leiharbeit-Richtlinie auch bei einer längerfristigen Beschäftigung in einem Unternehmen – ungeachtet eines missbräuchlichen Verhaltens – kein Recht des Einzelnen auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet. Die deutsche Regelung, die grundsätzlich das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit dem einsatzortbezogenen Unternehmen nach einer mehr als anderthalbjährigen Überlassung vorsieht, kann durch tarifvertragliche Regelung abgeändert werden. Auch bestanden in seinem Fall Übergangsregelungen, die sich auf die Zeitberechnung auswirkten. Allein die Gesamtdauer begründete daher kein Recht auf einen Vertrag.
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Grundlage fand diese Entscheidung in einer Vorlage des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, auf dessen Bitten der EuGH über die Auslegung der Leiharbeit-Richtlinie hin zu einer Vertragsbegründung zu entscheiden hatte. Endgültig entscheiden muss nun das Landesarbeitsgericht unter Zugrundelegung der Auslegungshilfen des EuGH.

Konkret ging es um den Fall eines Mannes, der für 55 Monate von 2014 bis 2019 bei einem Automobilhersteller beschäftigt war und nun darin die Begründung eines Arbeitsverhältnisses sah. (AR)

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