Grundlage fand diese Entscheidung in einer Vorlage des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, auf dessen Bitten der EuGH über die Auslegung der Leiharbeit-Richtlinie hin zu einer Vertragsbegründung zu entscheiden hatte. Endgültig entscheiden muss nun das Landesarbeitsgericht unter Zugrundelegung der Auslegungshilfen des EuGH.
Konkret ging es um den Fall eines Mannes, der für 55 Monate von 2014 bis 2019 bei einem Automobilhersteller beschäftigt war und nun darin die Begründung eines Arbeitsverhältnisses sah. (AR)