Konkret wirft die KOM der Bundesregierung vor, dass die Vorschriften nicht für in Deutschland ansässige Personen gelten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten – wie etwa Grenzpendler. Obwohl ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert werden, können betroffene Personen die Steuervorteile für einen Vertrag der zusätzlichen Altersvorsorge in Deutschland derzeit nicht in Anspruch nehmen.
Die KOM ist der Ansicht, dass die deutschen Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf das Schreiben zu reagieren und die betreffenden steuerlichen Vorschriften zu ändern. Andernfalls kann die KOM den Europäischen Gerichtshof anrufen. Weitere Informationen sind der Website der KOM zu entnehmen. (VS)