Durch die Verordnung will die KOM außerdem die grundsätzliche Möglichkeit der Schaffung von sogenannten „Return Hubs“ ermöglichen. Dabei handelt es sich um Rückführungszentren in Drittstaaten. Nach Unterzeichnung eines gegenseitigen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat, können die Zentren in dem jeweiligen Drittstaat eingerichtet werden. Personen, die eine endgültige Rückkehrentscheidung erhalten haben (etwa einen abgelehnten Asylantrag), sollen in die Rückführungszentren verbracht werden können.
Die Abkommen können mit Drittstaaten geschlossen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie die internationalen Menschenrechtsnormen und ‑grundsätze gemäß dem Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, anerkennen. Die Mitgliedstaaten trifft eine Überwachungspflicht bezüglich der Umsetzung und Einhaltung. Familien mit Minderjährigen und alleinreisende Minderjährige sollen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sein.
Bis zum 1. Juli 2027, ein Jahr nach Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets, wird die KOM überprüfen, ob die Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen für die wirksame Bearbeitung von europäischen Rückkehranordnungen getroffen und einen Durchführungsbeschluss erlassen haben, mit dem die Anerkennung und Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen anderer Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben wird. Die neu geschaffene europäische Rückkehranordnung soll über das Schengen‑Informationssystem (SIS) auch elektronisch abrufbar sein.
Darüber hinaus plant die KOM eine Vereinheitlichung der Abschiebehaft. Für rückkehrpflichtige Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind strengere Vorschriften vorgesehen, wie etwa längere Einreiseverbote und gesonderte Haftgründe. Die Abschiebehaft soll auf Anordnung eines Richters auf bis zu 24 Monate verlängert werden können. Weiterhin werden zur Rückkehr verpflichtete Personen während des gesamten Rückkehrverfahrens zur ausdrücklichen Kooperation mit den nationalen Behörden verpflichtet. Als Sanktionen bei einer Nichtkooperation sind etwa die Kürzung oder Streichung von Unterhaltsleistungen oder die Beschlagnahme von Reisedokumenten vorgesehen. Zudem ist eine Verstärkung der Anreize für eine freiwillige Rückkehr geplant. Beabsichtigt ist, den nationalen Behörden zur Überprüfung des Aufenthaltsortes der rückkehrpflichtigen Personen erweiterte Möglichkeiten einzuräumen. Dazu gehören beispielsweise die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, die Auferlegung einer Meldeverpflichtung oder die Verhängung eines Aufenthaltsgebotes. (LK/YA)