Sofern das Grundeigentum an der Immobilie sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war, wird bei reinvestierten Veräußerungsgewinnen ein Steueraufschub gewährt. Unternehmen wird es in diesem Fall gestattet, die Veräußerungsgewinne von den Anschaffungskosten für in den Folgejahren erworbene, neue Vermögenswerte abzuziehen.
Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (d. h. in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie keiner gewerblichen Tätigkeit in Deutschland nachgehen. Bei vergleichbaren Unternehmen, die nicht nach deutschem, sondern nach dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats gegründet wurden, wird jedoch nicht automatisch angenommen, dass sie eine solche Betriebsstätte in Deutschland unterhalten. Ihnen wird daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt.
Bereits Ende 2019 wurde an Deutschland eine Stellungnahme gerichtet und entsprechende Gespräche zwischen der KOM eingeleitet. Diese ist nun der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen Deutschlands zur Klärung der bestehenden Rechtslage unzureichend waren und keine überzeugende Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung vorliegt. (YA)