Im Einzelnen sieht der Beschluss der Europäischen Kommission (KOM) eine begrenzte sechsmonatige Verlängerung der Bestimmungen Abschnitt 2.1 der Rahmenregelung für den primären Agrarsektor und für die Sektoren Fischerei und Aquakultur vor. Die Mitgliedstaaten werden somit ermächtigt, Unternehmen, die mit einer anhaltenden beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben konfrontiert sind, bis zum 31. Dezember 2024 begrenzte Beihilfen zu gewähren. Die Obergrenzen für diese begrenzten Beihilfebeträge bleiben jedoch unverändert und zwar bei bis 280.000 Euro in der Landwirtschaft und bis zu 335.000 Euro bei Fischerei und Aquakultur. Die KOM betonte auch, dass diese Änderung keine Auswirkungen auf die anderen Bestimmungen des Befristeten Krisen- und Übergangsrahmens haben. Die Beihilfemöglichkeit für alle anderen Sektoren und zum Ausgleich hoher Energiepreise laufen Ende Juni 2024 aus. Beihilfe zur Beschleunigung des grünen Wandels und zur Verringerung der Abhängigkeit von Brennstoffen sind weiterhin bis Ende 2025 möglich.
Die KOM hat außerdem eine baldige Überprüfung der sogenannten De-minimis-Beihilfen für die Landwirtschaft angekündigt, die kleine Beihilfebeträge, die nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Dynamik des Binnenmarktes haben, von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausnimmt. Deutschland hatte sich, unterstützt von 15 weiteren Mitgliedstaaten, auf der letzten Sitzung des Rates Landwirtschaft für eine Anhebung der Obergrenze ausgesprochen. (UV)