Die Kommission genehmigte mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 die vom Vereinten Königreich für die Errichtung des Kernkraftwerks Hinkley Point C beantragten Beilhilfen. Gegen diesen Beschluss erhob Österreich Klage. Die Klage wurde vom EuGH am 12. Juli 2018 abgewiesen, wogegen Österreich Rechtsmittel einlegte. Am 22. September 2020 bestätigte der EuGH erneut die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission.
Entgegen der Auffassung Österreichs erklärte der EuGH, dass die ergriffenen Beihilfemaßnahmen dem Unionsrecht nicht entgegenstehen. Staatliche Beihilfen, die als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar gesehen werden, müssen Handelsbedingungen in einem Maße verändern, dass es dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Ein allgemeines Mehrheitsinteresse muss nicht beachtet werden.
Der Gerichtshof korrigierte sein Urteil dahingehend, dass der von Österreich erhobene Einwand, der Grundsatz des Umweltschutzes müsse in Betracht gezogen werden, zu beachten sei. Eine staatliche Beihilfe, die gegen den Bereich der Umwelt betreffende Vorschriften des Unionsrechts verstößt, kann für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Jedoch ändert dies nichts an dem zuvor bereits ergangenen Tenor, nach dem jeder Mitgliedsstaat über die Aufteilung seiner Energiequellen frei entscheiden darf.
Die Entscheidung für die Kernenergie ist insbesondere wegen des intermittierenden Charakters erneuerbarer Energiequellen nicht zu beanstanden. Die Kommission dürfe bei ihrer Entscheidung nur die potenziell nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Dieses Urteil zeigt, wie ausbaufähig der Beurteilungsspielraum der Kommission um das Stichwort Nachhaltigkeit nach wie vor ist. (TSe)
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-09/cp200112de.pdf
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-07/cp180104de.pdf
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-356/15
https://ec.europa.eu/germany/news/terminvorschau_de