Das Gericht begründete seine Entscheidung mit offensichtlichen Fehlern, die in der Studie begangen wurden, auf die sich die Kommission bei der Einstufung berief, und auf einen Verstoß seitens der Kommission, wonach nur Stoffe mit der intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen, dementsprechend eingestuft werden dürfen. Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung wurde daraufhin von Herstellerinnen, Importeurinnen, nachgeschalteten Anwenderinnen und Lieferantinnen erhoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, auf die sich die Einstufung von Titandioxid als karzinogen bezieht, sei so auszulegen, dass der einzustufende Stoff die Eigenschaft besitz, für sich genommen Krebs zu erzeugen. Da der RAC und die Verordnung 2020/217 vermittelten, dass Titandioxid „nicht im klassischen Sinne intrinsisch“ sei und nur in einer ganz bestimmten Verbindung eine Karzinogenität bestehen würde, ist die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung Nr. 1272/2008 nicht zulässig.
Das Urteil des EuGHs finden Sie hier. (HK)