| Rechtsstaatlichkeit

Europäischer Gerichtshof ermahnt Rumänien

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Rumänien ermahnt, Fortschritte bei der Rechtsstaatlichkeit und der Korruptionsbekämpfung nicht zu untergraben. Bei den jüngsten Justizreformen könne zumindest der Eindruck entstehen, dass sie zu einem politischen Druck auf die rumänischen Richter führten, erklärten die Luxemburger Richter in insgesamt sechs am 18. Mai 2021 verkündeten Urteilen (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19). Zudem müsse Rumänien den Vorrang des EU-Rechts beachten. Die endgültige Bewertung überlässt der EuGH jedoch den Richtern in Rumänien.

Im Vorfeld seines EU-Beitritts 2007 hatte Rumänien verschiedene Gesetze erlassen, um seine Justiz an die europäischen Anforderungen anzupassen. Zwischen 2017 und 2019 wurden diese Justizgesetze durch Gesetze und Notverordnungen geändert. Auch mit Blick auf die Korruptionsbekämpfung verfolgte die EU-Kommission dies teils kritisch. Mehrere rumänische Gerichte wollten nun vom EuGH wissen, ob diese Änderungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Konkret geht es um die vorläufige Ernennung des Leiters der Justizinspektion, die Schaffung einer Disziplinarabteilung der Staatsanwaltschaft für Straftaten innerhalb der Justiz und die Haftung der Richter bei Justizirrtümern.

Der EuGH verwies nun auf die im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt Rumäniens vereinbarten Maßnahmen, um Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung in Rumänien zu sichern. Darauf zurückgehende Vorgaben der EU-Kommission seien verbindlich zu beachten. Auch dürfe Rumänien nichts unternehmen, was die beim Beitritt vereinbarten Schritte gefährden könnte. Zu diesen Grundlagen gehöre es, Richter vor Einmischung oder Druck von außen zu schützen.

Die Haftung von Richtern für Justizirrtümer müsse daher auf klar beschriebene Ausnahmen beschränkt sein. Zudem dürfe nicht auch nur der Eindruck entstehen, die bei der Staatsanwaltschaft neu geschaffene Disziplinarabteilung könne als Instrument politischer Kontrolle benutzt werden. Dieser Eindruck könne aber entstehen, wenn die Leitung dieser Abteilung auch nur vorübergehend unter Umgehung des im nationalen Recht vorgesehenen ordentlichen Ernennungsverfahrens besetzt wird. Für sich genommen sei die Schaffung einer solchen Abteilung aber zulässig.

Deutlich kritisierten die Luxemburger Richter rumänische Regelungen, die den Vorrang des EU-Rechts vor dem nationalen Recht infrage stellen. Insbesondere müsse es den rumänischen Gerichten möglich sein, nationale Regelungen unbeachtet zu lassen, wenn sie gegen EU-Recht verstoßen. Das gelte auch für die rumänische Verfassung. Nach diesen Maßgaben sollen nun abschließend die rumänischen Gerichte die Justizreformen prüfen. (UV)

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