| Aufenthaltsrecht

Europäischer Gerichtshof urteilt zur Ableitung langfristiger Aufenthaltstitel

Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über einen Aufenthaltstitel verfügt, kann die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen, sofern er die im Unionsrecht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 8. September 2022 in einem Fall aus den Niederlanden entschieden (Az. C-624/20).
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Eine aus Ghana stammende Frau durfte zunächst vorübergehend in den Niederlanden leben, weil ihr minderjähriger Sohn die niederländische Staatsangehörigkeit besaß. Ein Jahr vor seinem 18. Geburtstag beantragte sie eine langfristige Aufenthaltsberechtigung. Ihr Antrag wurde allerdings mit dem Argument abgelehnt, dass ihre Zeit in den Niederlanden nur von vorübergehender Dauer sei, solange der Sohn die Volljährigkeit noch nicht erlangt habe. Dagegen klagte sie vor dem zuständigen Bezirksgericht in Den Haag, welches wiederum dem EuGH die Frage vorlegte, ob sich aus dem Aufenthaltsrecht des Sohnes ebenso ein Recht zum Aufenthalt für die Mutter ergebe. Der EuGH entschied daraufhin, dass Familienmitglieder von EU-Bürgern sich dann in dem Land aufhalten dürften, wenn die EU-Bürger abhängig von ihnen seien und die Gegenwart der Verwandten zur Wahrnehmung essentieller Rechte notwendig sei. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis sei gerade nicht auf kurze Dauer angelegt, sondern könne einen längeren Zeitrahmen umfassen. Dies folge aus der Richtlinie für Drittstaatsangehörige, deren Ziel die Integration von länger in der EU lebenden Drittstaatsangehörigen ist. Voraussetzung für eine langfristige Aufenthaltsberechtigung sei allerdings, dass sich der Betreffende fünf Jahre lang in dem Staat aufhalte und nachweise, dass er für seine Familie aufkomme, eine Krankenversicherung habe und keine Sozialleistungen benötige. Zudem könnten die einzelnen EU-Staaten weitere Anforderungen aufstellen.

Im konkreten Fall muss nun das Gericht in Den Haag vor dem Hintergrund dieser aufgestellten Grundsätze entscheiden. (UV)

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