Die Kommission hat am 18. Februar 2021 zwei Vertragsverletzungsverfahren unter anderem gegen Deutschland eingeleitet. Sowohl der Europäische Haftbefehl als auch die 4. Geldwäscherichtlinie seien nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Die Kommission überwacht die korrekte Anwendung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten und kann bei Nichtbefolgung Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um angemessene Maßnahmen zu ergreifen bevor die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden kann.
Der Europäische Haftbefehl sieht vereinfachte grenzüberschreitende justizielle Übergabeverfahren vor: Erlässt ein Richter eines Mitgliedstaats einen Haftbefehl zur Festnahme und Inhaftierung eines Verdächtigen, der eine schwere Straftat begangen hat, so gilt dieser Haftbefehl im gesamten Hoheitsgebiet der EU. Laut Kommission hat Deutschland den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl nicht vollständig umgesetzt, da unter anderem eigene Staatsangehörige im Vergleich zu Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten bevorzugt behandelt werden und zusätzliche Gründe für die Ablehnung von Haftbefehlen vorsehen, die nicht im Rahmenbeschluss aufgeführt sind.
Bei der Überprüfung der 4. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche stellte die Kommission ebenfalls fest, dass diese durch Deutschland nicht ordnungsgemäß umgesetzt sei. Grundlegende Aspekte wie beispielsweise den ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen (FIU), die Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität, eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den FIU oder die Transparenz der zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer seien noch nachzubessern. (CM)
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_21_441
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/MEMO_12_12