So sehen die neuen Vorschriften vor, dass die Schengen-Staaten vorübergehende Grenzkontrollen genehmigen können, sofern ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit vorliegen. Dies umfasst bspw. terroristische Bedrohungen oder Gefahren, die von der organisierten Kriminalität ausgehen. Grundsätzlich dürfen die Grenzkontrollen nicht länger als zwei Jahre bestehen. Eine Option zur Verlängerung der Maßnahmen um maximal ein weiteres Jahr ist allerdings vorgesehen (für zwei mal sechs Monate). Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die Staaten bei der Einführung von Kontrollen verhältnismäßig agieren müssen. Ebenfalls sollen diese dazu verpflichtet werden, nach sechs Monaten eine Risikoüberprüfung der angestrebten Maßnahmen vorzunehmen. Im Falle von grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren wird auch der KOM das Recht zustehen, Grenzkontrollen für sechs Monate zu genehmigen.
Zudem werden einheitliche Regelungen für die Einreise aus Nicht-EU-Ländern geschaffen. Die Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie haben gezeigt, dass ein kohärentes Vorgehen angezeigt ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass EU‑Bürgerinnen und Bürger sowie in der EU ansässige Personen diesen Beschränkungen nicht unterliegen sollen.
Bei Fragen der Migration, insbesondere mit Blick auf illegale Migration und der Instrumentalisierung dieser, konnten sich die Vertreter ebenfalls auf neue Vorschriften einigen. Dies bezieht sich einerseits auf die Überstellung von Personen in den für das Aufnahmeverfahren zuständigen EU-Staat, die bei grenzüberschreitenden, gemeinsamen Polizei-Patrouillen aufgegriffen werden sowie neue Instrumente (Schließung von bestimmten Grenzstellen) für die Mitgliedstaaten bei Vorliegen einer „Instrumentalisierung“.
Die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments finden Sie hier und die Pressemitteilung der Europäischen Kommission dort. (AR)