Am 28. Januar 2021 haben die Mitgliedstaaten sich in gemeinsamen Leitlinien darüber verständigt, welche Informationen in Standardnachweisen zu erfolgten Impfungen gegen COVID-19 enthalten sein sollen. Zu diesem Zweck legen die Leitlinien unter anderem einen Mindestdatensatz für einen solchen Nachweis fest. Die Leitlinien sollen zur Interoperabilität von Impfbescheinigungen beitragen. Zudem soll damit die Grundlage für einen Vertrauensrahmen zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität von Zertifikaten geschaffen werden.
Ziel ist es, so eine Mitteilung der Kommission, ein System zu schaffen, das möglichst flexibel ist, aber gleichzeitig Kompatibilität mit bestehenden nationalen Lösungen bietet und strengen Datenschutzanforderungen genügt.
Entwickelt wurden die Richtlinien im Austausch zwischen den Mitgliedstaaten mit der WHO, der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) und dem Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC). Vorrangig zielen die Richtlinien auf die Covid-19-Impfungen ab, sollen aber zukünftig auch breitere Anwendung finden können.
Den Beschluss, einen interoperablen Standardnachweis auszuarbeiten, hatten die Regierungsspitzen in einer informellen Videokonferenz zur Covid-19-Situation am 21. Januar 2021 gefasst. Zunächst soll der Nachweis ausschließlich medizinischen Zwecken dienen. Darüber, unter welchen Umständen die Nachweise angewendet werden können, soll jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. (MK)
https://ec.europa.eu/germany/news/20210128-leitlinien-impfnachweise_de
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/mex_21_283