Die EU-Kommission hatte bereits 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen jahrelanger Verstöße gegen geltendes EU-Naturschutzrecht vor dem EuGH eingeleitet. Konkret stellte die Generalanwältin nun fest, „dass Deutschland (…) gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass es für 88 der 4.606 in Rede stehenden Gebiete keine Erhaltungsziele festgelegt“ habe.
Kern der FFH-Richtlinie ist die Ausweisung von Schutzgebieten in den EU-Staaten. Dazu gehören sogenannte Erhaltungsziele, um den Bestand von Arten zu schützen oder wiederherzustellen. (MF)