Durch eine neue Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Praxis der Zahlungsverzögerung bekämpft werden, um die Liquidität der Betriebe zu verbessern. Eine neue Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer eröffnet grenzüberschreitenden KMU die Option, die Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats als Steuerbemessungsgrundlage auch für ihre Tätigkeiten im EU-Ausland zu wählen. Zusammen mit ergänzenden Initiativen sollen Berichtspflichten für KMU um insgesamt 25 Prozent verringert werden.
Das für KMU existenzbedrohende Problem des Zahlungsverzuges soll durch eine grundlegende Überarbeitung der aus dem Jahr 2011 stammenden Zahlungsverzugsrichtlinie beseitigt werden. Dazu schlägt die KOM in einer neuen Verordnung eine strengere Obergrenze für Zahlungen von 30 Tagen vor, wodurch bestehende Unklarheiten und Ausnahmen beseitigt werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Zahlung der angefallenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt. Um Unternehmen vor schlechten und säumigen Zahlern zu schützen, werden zusätzlich neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt.
Die neue Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer für KMU ist dazu bestimmt, die Steuervorschriften für KMU, die grenzüberschreitend tätig sind, erheblich zu vereinfachen. Mit ihr sollen KMU die Möglichkeit eröffnet werden, die Steuerbemessungsgrundlage ihrer Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats zu nutzen. Sie können ihrer Steuerpflicht somit auf einer einheitlichen und vertrauten Basis nachkommen. Wenn die neuen Vorschriften von den meisten Mitgliedstaaten gebilligt werden, können sie ab dem 1. Januar 2025 gelten.
In einer ergänzenden Mitteilung zum KMU-Entlastungspaket hat die KOM mehrere nichtlegislative Maßnahmen vorgeschlagen. So soll etwa das derzeitige Regelungsumfeld für KMU verbessert werden, indem die Bedürfnisse von KMU bei künftigen EU-Rechtsvorschriften konsequent berücksichtigt oder längere Übergangsfristen für KMU festgelegt werden. Ergänzend zu bereits im März 2023 vorgelegten Maßrahmen zur Reduzierung der Berichterstattungspflichten für KMU plant die KOM, in den kommenden Wochen weitere Schritte vorzuschlagen, um die Berichtspflichten um insgesamt 25 Prozent zu verringern. (UV)