Die Vorschläge der KOM sollen für Rechtssicherheit sorgen, wenn beispielsweise Vermögenswerte oder Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden oder Menschen in einen anderen Mitgliedstaat umziehen. Das vorgelegte Paket umfasst Vorschläge für eine Verordnung über den Schutz Erwachsener zur Regelung grenzüberschreitender Situationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und einen Beschluss des Rates, mit dem die EU-Länder verpflichtet werden, Vertragsparteien des Haager Übereinkommens von 2000 über den Schutz von Erwachsenen zu werden oder zu bleiben. Deutschland ist seit dem 1. März 2002 Vertragspartei.
Die vorgeschlagene Verordnung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes sieht ein gestrafftes Regelwerk vor, das in der EU gelten wird und auf den Grundsätzen des Haager Übereinkommens von 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen aufbaut. Die Verordnung umfasst neue Maßnahmen wie die Erleichterung der digitalen Kommunikation, die Einführung eines europäischen Vertretungszertifikats, die Einrichtung vernetzter Register und die Förderung einer engeren behördenübergreifenden Zusammenarbeit. Das neue europäische Vertretungszertifikat kann von Personen beantragt und genutzt werden kann, die Erwachsene vertreten und beim Schutz ihrer Interessen unterstützen. Mit dem Zertifikat können die Vertreter einfach und eindeutig nachweisen, dass sie rechtlich befugt sind, den betreffenden Erwachsenen in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreten. Das ist insbesondere bei Angelegenheiten, die mit außergerichtlichen Akteuren wie Banken oder Gesundheitseinrichtungen zu klären sind, von Bedeutung.
Parallel dazu wird mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Schutz Erwachsener geschaffen, in den auch Nicht-EU-Länder eingebunden sind. Alle Mitgliedstaaten sollen demnach verpflichtet werden, dem Haager Übereinkommen von 2000 über den Schutz von Erwachsenen beizutreten oder Vertragsparteien zu bleiben.
Der Vorschlag für eine Verordnung muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert und verabschiedet werden. Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat angenommen. Die Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz von Erwachsenen sind, haben dann zwei Jahre Zeit, um dem Ratsbeschluss nachzukommen und dem Übereinkommen beizutreten. (UV)