Die EU-einheitliche Akzeptanzpflicht gilt lediglich im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen in der EU und trifft ausschließlich Regelungen in Bezug auf die Gültigkeit der Impfbescheinigung. Bei der Verwendung des digitalen COVID-Zertifikats der EU im Inland können die Mitgliedstaaten andere Regelungen treffen. Eine entsprechende Verordnung hatte die Europäische Kommission im Dezember vergangenen Jahres veröffentlicht. Fristenregelungen für die Bescheinigungen von Auffrischungsimpfungen wurden hierbei nicht getroffen.
Mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU kann der Impf-, Genesenen- oder Teststatus nachgewiesen werden. Es soll den freien Personenverkehr innerhalb der EU erleichtern, indem Inhaber eines solchen Zertifikats in der EU grundsätzlich von Reisebeschränkungen ausgenommen sein sollen. Wollen Mitgliedstaaten zusätzlichen Reisebeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit einführen, müssen sie die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten hierüber informieren und diese Entscheidung begründen.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 3. Februar 2022 vorgeschlagen, das digitale COVID-Zertifikat der EU um ein Jahr bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Diesem Vorschlag müssen Rat und Europäisches Parlament noch zustimmen. (MK) (AR)