Die KOM verweist in ihrer Begründung darauf, dass öffentliche Auftraggeber nach deutschem Recht nicht verpflichtet seien, den Bietern nach Vertragsabschluss detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen, um die verkürzte Frist für den Zugang zu einer Überprüfung beginnen zu lassen. Damit werde den Bietern die Entscheidung erschwert, ob und bis zu welchem Zeitpunkt sie eine Überprüfung einleiten sollen. Außerdem ist nach Auffassung der KOM der Begriff „Auftraggeber“ im deutschen Recht unklar definiert. Das erschwere die Auswahl der geeigneten Vergabeverfahren. Drittens schreibe das deutsche Recht den Auftraggebern im Postsektor nicht die Anwendung von Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe vor.
Die KOM beanstandet seit Januar 2019 die deutschen Gesetze zur Auftragsvergabe. Zwar seien zwischenzeitlich einige Missstände behoben worden, doch seien die Bemühungen der deutschen Bundesregierung unzureichend. Deshalb hat die KOM jetzt Klage erhoben. (UV)