In der Klage geht es um die nationalen Ziele zur Treibhausgassenkung in der Effort- Sharing-Verordnung. Die Effort-Sharing-Verordnung legt für jeden EU-Mitgliedstaat ein nationales Ziel für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in den folgenden Sektoren fest: Binnenverkehr (ohne Luftverkehr), Gebäude, Landwirtschaft, Kleinindustrie und Abfall. Insgesamt machen die von der Lastenteilungsverordnung erfassten Emissionen fast 60 % der gesamten EU-Emissionen aus.
CAN und GLAN befürchten, dass die Vorgaben aus dem Pariser Klimaschutzabkommen nicht eingehalten werden. Das „unter 2-Grad-Ziel“ als verbindlich vereinbarte globale Emissionsobergrenze soll durch national bestimmte Emissionsreduktionen und entsprechende Minderungsmaßnahmen, die diese Reduktionen erreichen können, verwirklicht werden. Die tatsächlichen Maßnahmen stehen aber im Ermessen der Staaten und sind von diesen im Fünf-Jahres-Turnus neu zu bestimmen. Weitere Instrumente nach dem Übereinkommen sind die Erhöhung des Potenzials von Senken. Natürliche Senken wie zum Beispiel Wälder, Meere oder Böden sind Ökosysteme, die neben der Aufnahme und Speicherung von Kohlenstoff eine Vielzahl von Funktionen haben. Zur Umsetzung des Übereinkommens gehört auch die Förderung von Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel. Darüber hinaus sollen Entwicklungsländer und besonders durch den Klimawandel betroffene Staaten bei der Anpassung an die Folgen des Klimawandels unterstützt werden. Der Technologietransfer sowie die Berichterstattung über die eigenen Reduktionen und die Übermittlung von Daten über Minderungsmaßnahmen zählen ebenfalls zu den geplanten Schritten.
Das EuG ist dem EuGH nachgeordnet; seine Urteile können vor dem EuGH angefochten werden. (MF)
Mehr Informationen zur Klimaklage unter: https://caneurope.org/court-against-european-commission-climate-ambition/