Die Kommission bemängelt die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie, wonach die Datenschutzaufsichtsbehörden über wirksame Abhilfebefugnisse unterschiedlicher Art im Rahmen von Strafverfahren verfügen müssen. Diese Befugnisse müssen sowohl gegenüber den Verantwortlichen, als auch den Auftragsverarbeitern umsetzbar sein. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen über die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden stellt für die Kommission ein wesentliches Element für die Gewährleistung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten dar. Bereits im April 2022 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet und die nicht fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie kritisiert. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission zu antworten und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kommission mit einer begründeten Stellungnahme den nächsten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens ergreifen. (UV/JGr)
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Datenschutz
Kommission bemängelt Umsetzung der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung in Deutschland
Da Deutschland seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung nicht nachgekommen ist, hat die Europäische Kommission sich am 19. Mai 2022 entschlossen, ein Aufforderungsschreiben an das Land zu richten.

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