| Vertragsverletzungsverfahren

Kommission bemängelt Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland

Die Europäische Kommission (KOM) sieht das geltende EU-Recht in vier Fällen mangelhaft in Deutschland umgesetzt und hat deshalb im Rahmen von sogenannten Vertragsverletzungsverfahren am 13. März 2024 konkrete Schritte eingeleitet. Die Verfahren betreffen den Schutz von Vögeln und deren Lebensräume, Lärmaktionspläne für Hauptverkehrsstraßen, den Europäischen Haftbefehl sowie die Erneuerbare-Energien-Richtlinie.
©Europäische Kommission

In Bezug auf die Vogelschutzrichtlinie sieht die KOM die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Vogelarten nicht hinreichend umgesetzt. Deutschland hat für fünf Vogelarten keine Ausweisung der geeignetsten Gebiete als besondere Schutzgebiete vorgenommen und damit kein ausreichend kohärentes Netz solcher Gebiete geschaffen. So sind etwa für fünf Vogelarten noch keine geeigneten Gebiete als besondere Schutzgebiete ausgewiesen und keine Erhaltungsmaßnahmen für 220 von 742 bestehenden Schutzgebieten festgelegt worden. Hier hat die KOM mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie über Umgebungslärm bemängelt die KOM das Fehlen von Lärmaktionsplänen an Hauptverkehrsstraßen. Seit einer ersten Intervention der KOM im Oktober 2017 hat Deutschland zwar die erforderlichen Aktionspläne für Ballungsräume, Eisenbahnstrecken und Flughäfen erstellt. Es fehlen jedoch nach wie vor viele Aktionspläne für die (schätzungsweise 16.000) Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen. Die KOM hat deshalb ergänzende Informationen von Deutschland erbeten, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die vorgebrachten Mängel zu beheben.

Außerdem sieht die KOM den Europäische Haftbefehl, ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren für die Übergabe einer gesuchten Person zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, in Deutschland als mangelhaft umgesetzt an. Nach Auffassung der KOM hat Deutschland die Bestimmung über die fakultativen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Auch hier hat Deutschland nun zwei Monate Zeit, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren.

Und auch bei der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen fehlen der KOM noch belastbare Informationen zur vollständigen Umsetzung in deutsches Recht. Bei der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens im Juli 2021 hatte die KOM insbesondere das Fehlen einer vollständigen Entsprechungstabelle und erläuternder Dokumente zur Umsetzung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie kritisiert. Nach den daraufhin erfolgten Erläuterungen Deutschlands legt die KOM in der jetzigen Stellungnahme dar, warum sie diese nach wie vor für nicht ausreichend erachtet. Deutschland muss nun binnen zwei Monaten reagieren und die notwendigen Maßnahmen ergreifen. (UV)

Umfassende Informationen zu den laufenden Vertragsverletzungsverfahren sind in der Presseerklärung der KOM abrufbar.

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