| Gemeinsame Agrarpolitik

Kommission eröffnet Möglichkeit zur Aussetzung der Brachlandverpflichtung

Die Europäische Kommission (KOM) hat am 13. Februar 2024 im Alleingang über eine Ausnahme von Mindestvorschriften für Brachland auf Ackerflächen bei Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU entschieden. Die Regelung soll durch eine Mindestvorgabe für den Anbau von Zwischenfrüchten und Leguminosen ersetzt werden. Mitgliedstaaten, die die Regelung nutzen wollen, müssen die KOM bis Ende Februar 2024 informieren.
Grüner Traktor mit Pflug auf Acker vor Gebirgskulisse.
©pixabay

Die GAP der EU sieht vor, dass Landwirtinnen und Landwirte vier Prozent ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen brachliegen lassen müssen, wenn sie EU-Fördermittel erhalten wollen. Dadurch sollen Rückzugsräume für wildlebende Arten geschaffen werden. Die KOM hatte die Regelung infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine im Jahr 2023 ausgesetzt, ursprünglich um die Lebensmittelversorgung abzusichern. Die Ausnahme soll nun bis Ende 2024 verlängert werden. Als Ersatz müssen die landwirtschaftlichen Betriebe allerdings auf einem Mindestanteil von vier Prozent ihrer Anbauflächen stickstoffbindende Pflanzen, wie Linsen oder Erbsen, und/oder Zwischenfrüchte ohne Pflanzenschutzmittel anbauen. Ursprünglich hatte die KOM Ende Januar 2024 für die stickstoffbindenden Pflanzen einen Mindestanteil von sieben Prozent der Ackerflächen vorgeschlagen, was von vielen Mitgliedstaten, so auch von Deutschland, unterstützt worden war. Die später vorgeschlagene Absenkung auf vier Prozent war allerdings bei vielen Mitgliedstaaten nicht auf Gegenliebe gestoßen. In einer Abstimmung über die Vier-Prozent-Regelung gab es am 9. Februar 2024 unter den Mitgliedstaaten keine Mehrheit für den Vorstoß. Deutschland hatte sich ebenso wie Spanien, Portugal und Estland enthalten. Italien, Bulgarien, Polen und Rumänien hatten dagegen gestimmt. Die Gründe waren unterschiedlich: Italien, Spanien und Polen hatten weitgehendere Zugeständnisse an die Landwirtschaft gefordert. Für die jetzige endgültige Entscheidung ist die KOM nach geltendem EU-Recht jedoch nicht auf die Zustimmung der Mitgliedstaaten angewiesen, was sie mit der Veröffentlichung auch genutzt hat.

Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene anwenden möchten, müssen dies der KOM innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung (14. Februar 2024) mitteilen, um Planungs- und Rechtssicherheit für den Agrarsektor zu gewähren. (UV)

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