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Kommission genehmigt deutsche Beihilfe für energieintensive Unternehmen

Deutschland darf energieintensive Unternehmen mit insgesamt 27,5 Milliarden Euro unterstützen. Eine entsprechende Entschädigungsregelung der Bundesregierung für höhere Strompreise aufgrund indirekter Emissionskosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) ist von der Europäischen Kommission am 19. August 2022 genehmigte worden.

Die Kommission (KOM) hat der deutschen Regelung zugestimmt, nach der ein Teil der höheren Strompreise erstattet wird, die sich aus den Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromerzeugungskosten (sogenannte „indirekte Emissionskosten“) auf Grundlage des Emissionshandelssystems im Zeitraum 2021 bis 2030 ergeben. Der Beihilfehöchstbetrag entspricht 75 Prozent der angefallenen indirekten Emissionskosten. In einigen Fällen kann der Beihilfehöchstbetrag auch heraufgesetzt werden, um die verbleibenden indirekten Emissionskosten auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu begrenzen. Der Beihilfebetrag wird auf der Grundlage von Stromverbrauchseffizienz-Richtwerten berechnet, die Anreize zu Energieeinsparungen setzen sollen. Letztmalig soll 2031 gezahlt werden.

Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen spezielle Maßnahmen zu Energieeinsparungen nachweisen: Sie müssen entweder bestimmte in ihrem Energiemanagementsystem festgelegten Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz erreichen oder mindestens 30 Prozent ihres Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen decken. Darüber hinaus müssen sie ab 2023 zusätzliche Investitionen in Maßnahmen zur Umsetzung ihres Energiemanagementsystems oder in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses tätigen. Die Investitionssumme muss sich auf mindestens 50 Prozent des Beihilfebetrages belaufen.

Die Beihilfeempfänger müssen einen bestimmten Anteil ihrer indirekten Emissionskosten, nämlich die Kosten für eine Gigawattstunde des jährlichen Stromverbrauchs, selbst tragen. Außerdem werden keine Beihilfen für den Verbrauch selbst erzeugter Elektrizität aus Anlagen gewährt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und für die der Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Vergütung nach dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz hat.

Durch die Beihilferegelung soll die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verringert werden, die mit einer Verlegung von Produktionskapazitäten in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimazielen einhergehen würde. Im Falle einer solchen Abwanderung würde der Schadstoffausstoß weltweit gesehen zunehmen.

Die nichtvertrauliche Fassung der Kommissionsentscheidung wird über das Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Nummer SA.100559 zugänglich gemacht. (UV)

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