| Corona-Beihilfen

Kommission genehmigt deutsche Corona-Beihilfen

2007 f�r Bund etwa 9 Milliarden mehr Steuereinnahmen
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Am 22. Januar 2021 hat die Kommission den letzten Teil der deutschen Rahmenregelung zur Entschädigung von Unternehmen für Einbußen, die sie infolge der Restriktionen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erlitten haben, genehmigt. Deutschland kann mit dieser Regelung im Umfang von 12 Mrd. Euro Unternehmen aus allen Branchen entschädigen. Die Regelung ergänzt die bereits genehmigten Unterstützungsregelungen des Novemberhilfepakets, mit denen bis zu vier Mio. Euro pro Unternehmen bereitgestellt werden können.

Auf der Grundlage der Regelung haben Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen Anspruch auf Entschädigung für Einbußen, die sie während der von der Bundesregierung im März/April und November/Dezember 2020 zur Eindämmung der Pandemie verhängten Beschränkungen erlitten haben. Die Entschädigung erfolgt in Form direkter Zuschüsse für bis zu 100 Prozent der in diesen Zeiträumen entstandenen Einbußen oder 75 Prozent des Umsatzes in den Vergleichsmonaten November und Dezember 2019, je nachdem welcher Betrag niedriger ist. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister der Kommission unter der Nummer SA.60045 zugänglich gemacht. 

Außerdem hat die Kommission am 25. Januar 2021 eine Beihilferegelung Deutschlands in Höhe von 642 Mio. Euro genehmigt, mit der Unternehmen der Messe- und Kongressbranche entschädigt werden können. Die Regelung steht Eigentümern und Betreibern von Messen und Kongressinfrastruktur sowie zwischengeschalteten Unternehmen offen, die Messen und Kongressinfrastruktur vom Eigentümer an Dritte vermieten.

Die Regelung deckt bis zu 100 Prozent des entgangenen Gewinns ab, der unmittelbar entweder aus einem behördlichen Verbot aller Veranstaltungen oder zumindest aller Großveranstaltungen (definiert anhand der Teilnehmerzahl) resultiert. Im Allgemeinen wird der Schaden als Differenz zwischen dem durchschnittlichen Betriebsgewinn im Referenzzeitraum (vom 1. März bis 31. Dezember) in den Jahren 2018 und 2019 und dem tatsächlichen Gewinn im gleichen Zeitraum im Jahr 2020 berechnet.

Ein Begünstigter kann keine Entschädigung für Zeiträume beanspruchen, in denen in dem betreffenden Bundesland keine Verbote für Messen und Kongresse bestanden. Im Falle von restriktiven Maßnahmen, die nur Großveranstaltungen betreffen (die zwar weiterhin stattfinden könnten, aber mit einer Obergrenze für die Teilnehmerzahl), können Verluste, die sich aus einer geringeren als der noch zulässigen Teilnehmerzahl ergeben (z. B. aufgrund einer allgemeinen Zurückhaltung der Menschen, solche Veranstaltungen zu besuchen), nicht ausgeglichen werden, da sie nicht mit staatlichen Maßnahmen verbunden sind.

Die Beihilfemaßnahme für die Messe- und Kogressbranche ist, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, über das Beihilfenregister der Kommission unter der Nummer SA.59173 zugänglich. (UV)

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