| Binnenmarkt

Kommission genehmigt zusätzliche Energiebeihilfe für Deutschland

Deutschland darf über drei zusätzliche Maßnahmen die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen fördern. Die Europäische Kommission hat am 27. September 2022 einen Antrag Deutschlands nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Maßnahmen ergänzen das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz.
©pixabay

Im Frühjahr 2021 hatte Deutschland Fördermaßnahmen auf Basis des Erneuerbare-Energien-Gesetz beantragt, die auch von der Europäischen Kommission (KOM) genehmigt wurden. Ziel der Regelung ist, den Klimaschutz und den Ausbau der erneuerbaren Energien zu verbessern. Mit den drei neuen Maßnahmen, die auf die einzelnen erneuerbaren Energieträger zugeschnitten sind, soll die Marktorientierung bei der Ökostromförderung stärker ausgebaut werden. So soll bei Innovationsausschreibungen die Zahlungsstruktur von einer festen auf eine gleitende Marktprämie umgestellt werden. Damit soll die Überkompensation von Stromerzeugern bei hohen Strompreisen vermieden werden. Im Gegensatz zur festen Prämie, bei der der Erzeuger von Ökostrom immer eine konstante Anreizprämie erhält, variiert eine gleitende Marktprämie je nach Entwicklung der Marktpreise und deckt nur die Differenz zwischen den Kosten der Energieerzeugung und dem Marktpreis ab. Des Weiteren soll ein finanzieller Anreiz für Verbraucher eingeführt werden, in kleine Photovoltaikanlagen auf Dachflächen zu investieren, um mehr Strom in das Netz einzuspeisen, statt ihn nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Außerdem soll bei künftigen Ausschreibungsverfahren für Freiflächen- und Dachflächen-Photovoltaikanlagen im Jahr 2022 ein neuer Mechanismus eingeführt werden. Da das Ausschreibungsvolumen bei den beiden in diesem Jahr bereits durchgeführten Ausschreibungen nicht in Anspruch genommen wurde, soll die Wettbewerbsfähigkeit der Gebote dadurch verbessert werden, dass das Ausschreibungsvolumen in der zusätzlichen Runde angepasst wird. Wenn das Ausschreibungsvolumen dann höher ist als das gebotene Volumen, können alle Gebote zum Gebotspreis angenommen werden).

Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter den Nummern SA.102303 und SA.103086 zugänglich gemacht. (UV)

Teilen

Zurück