| Binnenmarkt

Kommission kündigt Leitlinien zur Anwendung des Kartellrechts an

Die europäischen Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Binnenmarkt sollen nach dem Willen der Europäischen Kommission konkretisiert werden. Im Rahmen einer am 27. März 2023 veröffentlichten Konsultation bittet sie um Stellungnahmen von interessierten Personen zu geplanten Leitlinien zum sogenannten Behinderungsmissbrauch. Gleichzeitig erläutert sie in einer zeitgleich veröffentlichten Mitteilung, wie sie bis zur Veröffentlichung der Leitlinien bei möglichen Missbrauchsfällen verfahren wird.
©pixabay

Der sogenannte Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen ist gemäß EU-Recht (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, „AEUV“) verboten und einer der wenigen Bereiche des europäischen Wettbewerbsrechts, der bisher nicht durch Leitlinien präzisiert wird. Da die Regelung aber von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt ist und die Transparenz erhöht werden soll, plant die Europäische Kommission (KOM) die Vorlage von ausführlichen Leitlinien zur Anwendung. Sie sollen die Rechtsprechung der EU-Gerichte und die umfangreichen Erfahrungen widerspiegeln, die die KOM bisher gesammelt hat und für mehr Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen sowie nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten sorgen. Bis zum 24. April 2023 können sich alle interessierten Kreise an der Konsultation beteiligen, um eigene Erfahrungen und Erwartungen einzuspeisen. Die KOM plant, bis Mitte 2024 einen Entwurf der Leitlinien vorzulegen, damit diese dann nach Konsultation der Mitgliedstaaten 2025 angenommen werden können.

In einer ergänzenden Mitteilung zu den Prioritäten bei der Prüfung von Behinderungsmissbräuchen durch marktbeherrschende Unternehmen wird klargestellt, dass die KOM auf Märkten, die durch hohe Markteintrittsschranken gekennzeichnet sind, solche Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens untersuchen kann, durch die andere, weniger konkurrenzfähige Wettbewerber vom Markt ausgeschlossen werden können. Außerdem kann sie Fälle untersuchen, in denen ein marktbeherrschendes Unternehmen den Zugang zu einer bestimmten Leistung an unfaire Bedingungen knüpft (sogenannte „konstruktive Lieferverweigerung“). (UV)

Teilen

Zurück