Betroffen sind bestimmte Daten des öffentlichen Sektors, wie etwa meteorologische Daten oder Daten zur Luftqualität, die für spezialisierte Dienstleistungsanbieter besonders interessant sind und einen speziellen Nutzen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft aufweisen.
Der Text der Durchführungsverordnung, die im Rahmen der Richtlinie über offene Daten eingeführt wurde, definiert sechs Kategorien von hochwertigen Datensätze: Geodaten, Erdbeobachtung und Umwelt, meteorologische Daten, Statistiken, Unternehmen und Mobilität. Dieses thematische Spektrum kann zu einem späteren Zeitpunkt erweitert werden, um technologischen Entwicklungen und Marktveränderungen Rechnung zu tragen. Die Europäische Kommission (KOM) erhofft sich von der Veröffentlichung, dass neue Unternehmen gegründet werden, deren Geschäftsmodell auf solchen Daten basiert.
Im Rahmen des allgemeinen Gesetzgebungsverfahrens kann die KOM von Parlament und Rat in einem genau definierten Rahmen zur Ausarbeitung von notwendigen Durchführungsvorschriften ermächtigt werden. Diesen Spielraum hat die KOM im Fall der vorliegenden Durchführungsverordnung genutzt. Insofern braucht der Text nicht mehr von Rat und Parlament beraten und beschlossen zu werden. (UV)