Die KOM will mit gezielten Maßnahmen die angespannte Marktlage im Weinsektor entschärfen. Um dem strukturellen Überangebot an Wein zu begegnen, zielt eine der vorgeschlagenen Regelungen ab auf die Abschaffung von Verwaltungssanktionen für nicht genutzte Wiederbepflanzungs- und Neuanpflanzungsgenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2025 erteilt wurden. Ziel dieses Vorschlags ist es, den Winzerinnen und Winzern, die sich nicht sicher sind, ob sie pflanzen wollen, einen Anreiz zu geben, angesichts des derzeitigen strukturellen Überangebots auf eine Anpflanzung zu verzichten. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen für Wiederbepflanzungen wird auf acht Jahre verlängert. Bei Nichtinanspruchnahme werden keine Verwaltungsstrafen verhängt. Es wird vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten neue Instrumente an die Hand zu geben, um die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen auf regionaler Ebene für Gebiete oder Regionen zu begrenzen, in denen die Gefahr eines Überangebots besteht. Alternativ soll für solche Regionen auch die Möglichkeit der Destillation, der Rodung oder einer „grünen Ernte“ eingeräumt werden.
Um einen harmonisierten Ansatz bei alkoholfreiem Wein in der EU zu gewährleisten und Begriffe zu verwenden, die den Verbrauchern besser vertraut sind, schlägt die KOM zwei neue Definitionen vor: „alkoholfreier Wein“ für Weinerzeugnisse mit einem maximalen Alkoholgehalt von 0,5 Volumenprozent. Dieser Begriff wird mit „0,0 Prozent“ ergänzt, wenn der Alkoholgehalt 0,05 Prozent nicht übersteigt; „alkoholarm“ für Weinerzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Prozent, aber weniger als 30 Prozent des Mindestalkoholgehalts für die betreffende Produktkategorie.
Außerdem soll der Sektor stärker unterstützt werden, um widerstandsfähiger gegen den Klimawandel zu werden. Dazu schlägt die KOM vor, dass die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung für Investitionen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel auf bis zu 80 Prozent der förderfähigen Investitionskosten erhöhen. Darüber hinaus werden die Bedingungen für die Unterstützung von Absatzförderungsmaßnahmen, insbesondere in Drittländern, geändert. (UV)
Die Vorschläge müssen jetzt vom Europäischen Rat und vom Europäischen Parlament beraten werden.
Weitere Informationen auf der Internetseite der KOM.