Die Kommission plant, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der Corona-Pandemien bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Dazu hat sie den Mitgliedstaaten am 2. Oktober 2020 einen Vorschlag übermittelt, zu dem sie Stellung nehmen können. Die Kontrolle über staatliche Beihilfen liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission; deshalb werden die Mitgliedstaaten nur konsultiert.
Der Kommissionsvorschlag enthält drei Elemente: Die derzeit geltenden Bestimmungen des Befristeten Rahmens sollen mit denselben Obergrenzen um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Damit soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Unternehmen in der Coronakrise insbesondre dann zu unterstützten, wenn der Befristete Rahmen bisher noch nicht vollständig genutzt werden konnte oder musste.
Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens ausgeweitet werden. Den Mitgliedstaaten soll die Möglichkeit gegeben werden, einen Beitrag zu den nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten von Unternehmen zu leisten. Diese Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. So soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglicht und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschafft werden.
Drittens plant die Kommission, die Voraussetzungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens anzupassen. Die Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates aus Unternehmen, an denen er bereits vor der Rekapitalisierung einen Anteil gehalten hat, sollen konkretisiert werden. Es ist vorgesehen, dass der Staat auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung aus solchen Beteiligungen aussteigen kann.
Bereits in der Vergangenheit war das aus März 2020 stammende Corona-Beihilferegime mehrfach angepasst worden. Mit der ersten Änderung des Befristeten Rahmens am 3. April 2020 wurden mehr Möglichkeiten eingeführt, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu fördern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Am 8. Mai 2020 nahm die Kommission eine zweite Änderung an, mit der der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens auf die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ausgeweitet wurde. Durch die dritte Änderung am 29. Juni 2020 wurde der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens erneut ausgedehnt, um kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker zu unterstützen und Anreize für private Investitionen zu schaffen. Der Befristete Rahmen sollte ursprünglich am 31. Dezember 2020 auslaufen. (UV)
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/statement_20_1805