Am 2. September 2024 hat der EuGH geurteilt, dass die KOM nicht ausreichend geprüft hat, ob der Nürburgring, der sich einst in staatlicher Hand befand, zu Unrecht günstiger als möglich verkauft wurde. Der Autozulieferer Capricorn hatte für rund 77 Mio. Euro den Zuschlag für das Anwesen erhalten. Der EuGH hatte die Meinung vertreten, die KOM hätten veranlassen müssen, ein förmliches Beihilfeprüfverfahren einzuleiten.
Die KOM hatte 2014 – allerdings ohne förmliches Prüfverfahren - entschieden, dass bestimmte gewährte Beihilfen zwar unzulässig waren, aber nicht zurückgefordert werden könnten. Das Bieterverfahren beim Verkauf sei zudem offen, transparent und diskriminierungsfrei und der Preis marktgerecht gewesen. Kläger in den zugrundeliegenden Verfahren waren der Verein "Ja zum Nürburgring" und das US-Unternehmen Nexovation. Sie wollten die Strecke selbst erwerben, kamen aber nicht zum Zuge.
Der EuGH bestätigte den Beschluss der KOM zu den beihilferechtlichen Aspekten. Es urteilte jedoch, dass die KOM bei ihrer Untersuchung zum Verkauf zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Kaufangebot von Capricorn von einer Bank garantiert gewesen sei. Dieser Fehler lasse Zweifel an der Diskriminierungsfreiheit des Bieterverfahrens aufkommen. Das höhere Angebot von Nexovation sei wegen fehlender Finanzierungsnachweise ausgeschlossen worden.
Welches Ergebnis und welche Auswirkungen ein neues Prüfverfahren haben werden, steht noch nicht fest. Die KOM wird nun mehrere Aspekte analysieren. Das ist einmal die Frage, ob die Entscheidung, den Nürburgring im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu veräußern, dem deutschen Staat zuzurechnen war oder nicht. Darüber hinaus ist zu klären, ob sich der möglicherweise unverbindliche Charakter der Finanzierungszusage von Capricorn auf die Transparenz und den nichtdiskriminierenden Charakter des Verfahrens ausgewirkt. Auch sind Behauptungen in Bezug auf mögliche zusätzliche staatliche Beihilfen für Capricorn nach der Ausschreibung zu untersuchen, die sich aus dem Kaufvertrag und aus Ereignissen im Anschluss an den Verkauf ergeben, wie eine Senkung des Verkaufspreises und einen Zahlungsaufschub.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Beschlüsse über das Beihilfenregister der KOM unter den Nummern SA.31550 zugänglich gemacht. (UV)