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Kommission sieht Machtmissbrauch bei Apple

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Aufgrund vorläufiger Ermittlungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass Apple seine marktbeherrschende Stellung im Vertrieb von Musikstreaming-Apps über seinen „App Store“ missbraucht und dadurch den Wettbewerb auf dem Musikstreaming-Markt in Europa verfälscht. Die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen hat die Kommission in einer Mitteilung zusammengefasst und am 30. April 2021 an Apple mit der Bitte um Stellungnahme verschickt.

Konkret ist die Kommission der Auffassung, dass sowohl die zwei Regeln, die den Vereinbarungen zwischen Apple und den Entwicklern von Musikstreaming-Apps festgelegt sind, als auch die Kombination aus beiden zur marktbeherrschenden Stellung im Bereich des Vertriebs von Musikstreaming-Apps führen. Das ist zum einen die verbindliche Vorgabe, dass für die Verbreitung bezahlter digitaler Inhalte das Apple-eigene System für In-App-Käufe genutzt werden muss. Apple erhebt von den Entwicklern der Apps eine Provision in Höhe von 30 Prozent auf alle im Rahmen von In-App-Käufen bezogenen Abonnements. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die meisten Streaming-Anbieter diese Gebühr durch Preiserhöhungen an die Endnutzer weitergeben. Zum anderen sind in den Vereinbarungen Bestimmungen enthalten, durch die es App-Entwicklern erschwert wird, die Nutzer über alternative Kaufmöglichkeiten außerhalb der Apps zu informieren. Apple ermöglicht es den Nutzern zwar, anderswo erworbene Musikabonnements zu nutzen, doch seine Regeln hindern die Entwickler daran, die Nutzer über solche – in der Regel günstigeren – Bezugsmöglichkeiten zu informieren. Die Kommission befürchtet, dass die Nutzer von Apple-Geräten deshalb deutlich höhere Gebühren für ihre Musikabonnements bezahlen oder bestimmte Abonnements nicht direkt in den Apps erwerben können.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die europäischen Kartellvorschriften. Apple kann jetzt die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, sich schriftlich dazu äußern und eine mündliche Anhörung beantragen, in der das Unternehmen zu den Beschwerdepunkten Stellung nimmt. Weder die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch die Einleitung eines förmlichen Kartellverfahrens greifen dem Untersuchungsergebnis vor. Es gibt keine verbindlichen Fristen für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung. (UV)

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