| Nachhaltiges Finanzwesen

Kommission stellt Vorhaben zur nachhaltigen Transformation des Finanzmarktes vor

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Die Kommission hat am 6. Juli 2021 vor dem Hintergrund des European Green Deal drei wesentliche und für den Finanzbereich wichtige Vorhaben vorgestellt. Zum einen hat sie ihre neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen dargelegt und zum anderen die Kriterien des EU Green Bond Standards benannt, der als Leitmedium für nachhaltige Investitionen fungieren soll. Darüber hinaus hat die Kommission auf der Grundlage von Art. 8 der TaxonomieVO einen delegierten Rechtsakt erlassen, der sowohl Finanz- als auch Nicht-Finanzunternehmen zur Offenlegung von weiteren nicht-finanziellen Informationen verpflichtet.

Die Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen ist von dem Gedanken getragen, ausreichend finanzielle Mittel zur Bewältigung der Transformation hin zu einer grünen, nachhaltigen und resilienten Wirtschaft zur Verfügung zu stellen (Umlenken der aus dem Privatsektor stammenden Zahlungsströme) sowie die Wirtschaft auf zukünftige Risiken vorzubereiten. Hierfür sieht die Strategie sechs Maßnahmenpakete vor, u.a. die Bereitstellung verschiedener Instrumentarien, um den Transformationsübergang durch zur Verfügung stellen ausreichend finanzieller Mittel zu erleichtern; Steigerung des finanzsektoralen Beitrags zur Nachhaltigkeit sowie die Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen.

Der EU Green Bond Standard stellt einen entscheidenden Baustein zur Entwicklung eines nachhaltigen Finanzwesens dar. Sofern dieser vom Markt als Leitmedium angenommen wird, kann er sich zum „Gold Standard“ für die Bestimmung nachhaltiger Anleihen entwickeln. Die derzeitige Marktlage zeigt eine hohe Nachfrage nach grünen Anleihen. Festgestellt wurde jedoch, dass die bislang verfolgten Ziele nicht ambitioniert bzw. ehrgeizig genug angegangen wurden, sodass noch ein hohes Entwicklungspotential besteht. Hier setzt der EU Green Bond Standard an. Wer grüne Anleihen nach dem Green Bond Standard vergeben will, der muss strenge Nachhaltigkeitszeile erfüllen. Ein sogenanntes Greenwashing soll im Sinne der Investoren vermieden werden.

Dem Green Bond Standard liegen vier wesentliche Kriterien zugrunde, die in dem Verordnungsvorschlag normiert sind: Einsatz der finanziellen Mittel für Ziele der EU-Taxonomie; Transparenz über den finanziellen Mitteleinsatz; externe Überprüfung der genannten Voraussetzungen (Ausnahme bei staatlichen Emittenten); Registrierung dieser externen Prüfer bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Der Verordnungsvorschlag muss nunmehr dem Parlament und Rat zugeleitet werden.

Ebenfalls hat die Kommission ihren delegierten Rechtsakt nach Art 8 der TaxonomieVO erlassen, nach dem Unternehmen Berichtspflichten gegenüber Anlegern über die Umweltfreundlichkeit ihrer Vermögenswerte und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten erfüllen müssen. Die Offenlegungspflichten divergieren je nach unternehmerischer Tätigkeit. So müssen beispielsweise Nicht-Finanzunternehmen, sofern diese (auch) einer ökologischen Wirtschaftstätigkeit nachkommen, anteilsmäßig ihre Umsätze, Investitionen und Betriebsausgaben im Verhältnis zu den Zielen der EU-Taxonomie offenlegen. (AR)

Die Pressemitteilung sowie weitere Informationen finden Sie hier.

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