Um die beiden Ziele „Transparenz“ und „Investitionsförderung“ zu erreichen, beinhaltet die Verordnung die Einführung eines einheitlichen Klassifikationssystems für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in der EU. Damit eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gelten kann, muss sie zur Verwirklichung eines der in der Verordnung genannten sechs Umweltziele beitragen. Diese Umweltziele sind: „Klimaschutz“, „Anpassung an den Klimawandel“, „nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“, „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“, „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ sowie „Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“.
Der KOM wurde innerhalb der Taxonomie-VO das Recht gewährt, sog. delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eindeutige Bewertungskriterien zur Gewährleistung dieser sechs Umweltziele festlegen sollen. Bislang hat die Kommission zwei delegierte Rechtsakte zur Taxonomie-VO vorgelegt, die sich auch auf die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ beziehen und einen Katalog an ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten umfassen. Mit solchen Kriterienkatalogen soll auch einem sog. „Greenwashing“ entgegengewirkt werden.
Mit der aktuellen Konsultation will die KOM einerseits die noch ausstehenden delegierten Rechtsakte vorbereiten und andererseits Beteiligte zur Rückmeldung zu den bestehenden Rechtsakten auffordern.
Die Teilnahme am Konsultationsprozess wird noch bis zum 3. Mai 2023 möglich sein. Die Konsultation finden Sie hier. Die Pressemitteilung der KOM finden Sie dort. (AR)