Nach dem europäischen Wettbewerbsrecht sind Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern auf dem Binnenmarkt, die zu höheren Preisen oder geringeren Mengen führen könnten, grundsätzlich verboten. Im Rahmen des gemeinsamen Agrarmarktes sind von diesem Verbot allerdings bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Agrarsektor ausgeschlossen, sofern sie für das Erreichen von Nachhaltigkeitsstandards unerlässlich sind. Mit dem von der KOM vorgelegten Entwurf für Leitlinien zur Ausgestaltung von Nachhaltigkeitsvereinbarungen in der Landwirtschaft soll dieser Handlungsspielraum ausgefüllt werden. Es wird klargestellt, wie die Akteure im Agrar- und Lebensmittelsektor gemeinsame Initiativen für Nachhaltigkeit im Einklang mit Wettbewerbsrecht gestalten können. So wird festgelegt, dass die Ausnahme nur für Vereinbarungen gilt, die landwirtschaftliche Erzeuger entweder untereinander oder mit anderen Akteuren der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette schließen. Als förderfähige Ziele werden die drei Kategorien Umweltschutz, Verringerung des Einsatzes von Pestiziden sowie die Gefahr einer Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe und die Tiergesundheit festgelegt. Außerdem müssen die vereinbarten Nachhaltigkeitsstandards über das geltende EU-Recht hinausgehen und die erwarteten Wettbewerbsbeschränkungen auf ein unerlässliches Maß beschränkt sein.
Die KOM bittet in einer öffentlichen Konsultation Privatpersonen, Organisationen und Behörden bis zum 24. April 2023 um Stellungnahmen zu ihrem Leitlinienentwurf. Die eingehenden Beiträge will die KOM auswerten und etwaige Änderungen in den Text einarbeiten, bevor die endgültige Fassung bis voraussichtlich spätestens zum 8. Dezember 2023 veröffentlicht wird. Darüber hinaus plant die KOM, im Juni 2023 einen Workshop mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern dieser öffentlichen Konsultation durchzuführen, um die Erörterung über den Textentwurf fortzuführen und noch offene Fragen anzugehen. (UV)