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Konsultation zu Verbraucherrechten im Tourismus

Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie, die zu einer Vielzahl von stornierten Reisen und annullierten Flügen führte, will die Europäische Kommission die Pauschalreiserichtlinie auf den Prüfstand stellen. Bereits im März 2020 reagierte die Kommission auf die Situation, indem sie informelle Leitlinien zur Anwendung der Pauschalreiserichtlinie im Zusammenhang mit COVID-19 veröffentlichte. In den Leitlinien wurde das Recht des Reisenden auf vollständige Erstattung bestätigt, insofern nach einer Einzelfallprüfung die in der Pauschalreiserichtlinie genannten Voraussetzungen als erfüllt anzusehen waren.

Nun hat die Kommission eine eingehendere Analyse zur Pauschalreiserichtlinie gestartet, um weiter zu bewerten, ob der derzeitige Rechtsrahmen für Pauschalreisen einen umfassenden Verbraucherschutz gewährleistet. Die Kommission wies zudem darauf hin, dass Touristen angesichts der Liquiditätsengpässe der Reiseveranstalter auf freiwilliger Basis Gutscheine akzeptieren könnten, um ihre Pauschalreise zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Entscheidend ist die freiwillige Annahme der Gutscheine, da die Pauschalreiserichtlinie die Möglichkeit der Erstattung in Form eines Gutscheins nicht ausdrücklich vorsieht. Falls die Reisenden den Gutschein nicht erhalten wollten, müsse eine vollständige Erstattung der bereits bezahlten Reisekosten erfolgen.

Eine weitere Herausforderung bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht stellte sich in Verbindung mit dem Insolvenzschutz dar. Nach der Pauschalreiserichtlinie müssen Reiseveranstalter Sicherheiten für die Erstattung aller von Reisenden geleisteten Zahlungen erbringen, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden können. Die Ausgestaltung des Insolvenzschutzes bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, muss aber gemäß den in der Pauschalreiserichtlinie niedergelegten Anforderungen wirksam sein.

Mit ihrer Empfehlung signalisierte die Kommission laut eigener Aussage den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, dass sie den Forderungen nach einer Verringerung des Verbraucherschutzes nicht folgen werde. Nichtsdestotrotz erließen einige Mitgliedstaaten Vorschriften, die für betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher die verpflichtende Annahme von Gutscheinen anstelle von Erstattungen für stornierte Pauschalreisen vorsahen. In Folge dessen leitete die Kommission nach eigenen Angaben im Juli 2020 Vertragsverletzungsverfahren gegen zehn Mitgliedstaaten ein.

Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger können bis zum 10. Mai 2022 ihre Erfahrungen und Meinungen zu den derzeitigen Vorschriften für Pauschalreisen kundtun. Die Rückmeldungen werden von der Kommission bei der Überprüfung der Pauschalreiserichtlinie berücksichtigt. (MF)

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