Die Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die zukünftigen Beziehungen sind angelaufen. Am 25. Februar 2020 hat der Rat der EU die Kommission dazu ermächtigt, Partnerschaftsverhandlungen mit dem Vereinigten Königreich zu führen und die Verhandlungsrichtlinien der Kommission genehmigt. Die Richtlinien umfassen alle für die Verhandlungen wichtige Bereiche wie Justiz, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung. Das Ergebnis soll dann ein Paket aus drei Hauptbestandteilen sein, welche unter anderem allgemeine Regelungen zu Grundwerten sowie wirtschaftlichen Regelungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit umfassen.
Offizieller Beginn der Verhandlungen ist der 2. März 2020. Verhandelt werden soll bis Ende 2020, die EU und das Vereinigte Königreich können sich jedoch vorher auf eine Verlängerung des Übergangszeitraumes einigen. Diese Einigung muss allerdings bis zum 1. Juli 2020 erfolgen.
Die Befugnisse des Europäischen Gerichtshofs sollen im Abkommen nicht angetastet werden, seine genaue Rolle im Rahmen des Abkommens muss aber erst noch in den Verhandlungen festgelegt werden. Bei Vertragsbruch ist bisher unklar, ob und welche Sanktionen es geben wird. Nach Ansicht der Kommission soll es zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein Freihandelsabkommen geben, was durch eine weitergehende sektorale Zusammenarbeit ergänzt wird. Beide Parteien sollen sich zur Einhaltung verpflichten, um einen offenen und fairen Wettbewerb zu ermöglichen.
Die Kommission möchte nach Möglichkeit ein Abkommen, das keine Zollabgaben oder Kontingente auf die Einfuhr jeder Art von Ware vorsieht. Sollte bis Ende des Übergangszeitraums kein Freihandelsabkommen zustande kommen, so würden Zölle und Kontingente gemäß der „Meistbegünstigungszollsätze“ der Welthandelsorganisation (WTO) angewendet werden. Diese „Meistbegünstigungszollsätze“ der WTO sind jedem Mitglied der Organisation zu gewähren und sind nur durch ein Freihandelsabkommen außer Kraft zu setzen.
Ein Handelsabkommen soll allerdings nur zustande kommen, wenn das Vereinigte Königreich gleichen Wettbewerbsbedingungen zustimmt und nicht Standards im Bereich Soziales, Umwelt, Steuern, staatliche Beihilfen und Wettbewerb senkt. Die Kommission schlägt vor, audiovisuelle Dienstleistungen von einem möglichen Freihandelsabkommen auszunehmen. Das Freihandelsabkommen soll nach Ansicht der Kommission auch Finanzdienstleistungen erfassen, aber nicht über die Maße hinausgehen, die die EU auch mit anderen Drittländern vereinbart hat.
Die Freizügigkeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist mit dessen Austritt aus der EU beendet; das Vereinigte Königreich zeigte bisher auch nur wenig Interesse an einem Abkommen in diesem Bereich. Bei kurzzeitigen Besuchen britischer Bürger wird die EU kein Visum verlangen. Das setzt allerdings voraus, dass auch das Vereinigte Königreich seinerseits uneingeschränkte Gegenseitigkeit gewährt.
Ob der gegenseitige Zugang zu Hoheitsgewässern weiterhin bestehen bleibt, muss ausgehandelt werden. Es soll nach Möglichkeit auch keine Zölle oder Kontingente auf britische Fischereiprodukte geben. Britische Begünstigte, die Subventionen aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014 bis 2020 erhalten, werden weiterhin von diesen Subventionen profitieren, auch wenn das Programm über das Enddatum der Übergangszeit hinausläuft. Für Programme und Subventionen für MFR 2021 bis 2027 wird das Vereinigte Königreich als Drittstaat behandelt und kann in diesem Rahmen Förderungen durch Programme und Subventionen beantragen, bei denen die EU einen Zuschlag erwägen kann. Das Erasmus+ Programm (2014 bis 2020) wird weiterhin bis zum Ende durchgeführt. Eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Erasmus für den MFR 2021 bis 2027 ist noch nicht gesichert.
Das Vereinigte Königreich wird keinen Zugang zu den Regulierungsagenturen der Europäischen Union haben. Es soll aber eine Kooperation zwischen dem Vereinigten Königreich und der europäischen Polizeibehörde Europol geben. (MB)
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_20_326