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Länderübergreifende Steuerberichterstattung

Am 11. November 2021 hat das Europäische Parlament (EP) nach zweiter Lesung seine formale Zustimmung zur länderbezogenen Steuerberichterstattung gegeben.
Europaparlament

Damit wurde der Standpunkt des Rates vom 28. September 2021 gebilligt. Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union 18 Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht.

Am 28. September 2021 hatte sich bereits der Rat der Europäischen Union auf seinen Standpunkt beim Country-by-country-Reporting (CBCR) geeinigt und hierdurch den am 1. Juni 2021 mit dem EP gefundenen Kompromiss bestätigt. Danach sollen bestimmte multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro in den letzten beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahren in einem gesonderten Bericht die entrichtete Ertragsteuer für das spätere dieser beiden Jahre offenlegen (Ertragsteuerberichterstattung). Hiervon sind auch nichteuropäische Unternehmen erfasst, sofern diese über Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen mit der EU verbunden sind. Der Ertragsteuerbericht soll zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen, wobei in einigen Ausnahmefällen eine Berichterstattung spätestens nach fünf Jahren erfolgen kann.

Das EP machte sich bereits im Jahr 2017 für die Unterstützung des Kommissions-Vorschlags aus dem April 2016 stark. Deutschland enthielt sich zu dieser Thematik lange Zeit aufgrund unterschiedlicher politischer Auffassungen. Nach diesem Durchbruch muss nunmehr formal das EU-Parlament zustimmen. Dies wird voraussichtlich noch im November 2021 geschehen. Die Richtlinie wird am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben danach 18 Monate zur Umsetzung Zeit. Die Umsetzung des Country-by-Country-Reports ist Teil der EU-Regulierungsmaßnahmen zum BEPS-Aktionsplan der OECD.

Die Pressemitteilung sowie weitere Informationen finden Sie hier. (AR)

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