Hiernach sollen bestimmte multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro in denr letzten beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahren in einem gesonderten Bericht die entrichtete Ertragsteuer für das spätere dieser beiden Jahre offenlegen (Ertragsteuerberichterstattung). Hiervon sind auch nichteuropäische Unternehmen umfasst, sofern diese über Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen mit der EU verbunden sind. Der Ertragsteuerbericht soll zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen, wobei in einigen Ausnahmefällen eine Berichterstattung spätestens nach fünf Jahren erfolgen kann.
Das EP machte sich bereits im Jahr 2017 für die Unterstützung des Kommissions-Vorschlags aus dem April 2016 stark. Nach diesem Durchbruch muss nunmehr formal das EU-Parlament zustimmen. Dies wird voraussichtlich im November 2021 geschehen. Die Richtlinie wird am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben danach 18 Monate Zeit zur Umsetzung.
Die Umsetzung des Country-by-Country-Reports ist Teil der EU-Regulierungsmaßnahmen zum BEPS-Aktionsplan der OECD. Die Pressemitteilung sowie weitere Informationen finden Sie hier. (AR)