Bei Veröffentlichung des gemeinsamen Ansatzes zur sicheren Aufhebung der Reisebeschränkungen und Wiederaufleben des Tourismussektors vom 13. Mai 2020 verkündete die Kommission auch, dass sich die Mitgliedstaaten auf ein Protokoll geeinigt hätten, um die grenzüberschreitende Interoperabilität von Tracing-Apps zu gewährleisten. Das Protokoll werde die App-Entwickler, die mit den nationalen Gesundheitsbehörden zusammenarbeiten, bei ihrer Arbeit unterstützen.
Es besteht u. a. Einvernehmen, dass eine Tracing- und Warn-App freiwillig installiert und verwendet werden sollte. Die mobile Rückverfolgung werde die manuell von den Gesundheitsbehörden durchgeführte, zielgerichtete Rückverfolgung ergänzen.
Apps zur Ermittlung von Kontaktpersonen erlauben es, so viele potenzielle Kontakte wie möglich zu warnen und Infektionsketten zu durchbrechen. Geolokalisierungs- und Bewegungsdaten sollen nicht erhoben werden. Die Leitlinien zur Interoperabilität sollen das Aufspüren grenzüberschreitender Infektionsketten erleichtern. Interoperable Apps leisten einen wertvollen Beitrag für die grenzüberschreitende Freizügigkeit von Arbeitnehmern, den Tourismus und für Geschäftsreisen. Die Leitlinien zur Interoperabilität legen die Mindestanforderungen für eine gegenseitige Kommunikation der Apps (über das Teilen von temporär generierten Schlüsseln als Zahlen bzw. Buchstabenreihenfolge) fest.
Die Apps müssen für eine Interoperabilität einen gemeinsamen Ansatz zur Erkennung der Nähe zwischen Geräten (über Bluetooth) haben und sie sollten es Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat „roamen“, ermöglichen, mit den entsprechenden Gesundheitsinformationen in einer Sprache, die sie verstehen, benachrichtigt zu werden.
Wenn ein Nutzer sich krank fühlt und eine positive Diagnose für COVID-19 erhält, wird die Gesundheitsbehörde es ermöglichen, dies durch die App zu bestätigen. In diesem Moment löst die elektronische Kontaktverfolgung eine Warnung an die App-Nutzer aus, mit denen die erkrankte Person in Kontakt stand. Es wird weder die Identität noch der Aufenthaltsort noch der genaue Zeitpunkt des Kontakts bekannt gegeben. Zum Ende der Pandemie wird die App automatisch deaktiviert, aber sie kann auch zuvor jederzeit vom Nutzer deinstalliert werden. Eine durchgängige Internetverbindung ist für die Nutzung der App über Bluetooth nicht erforderlich. Allerdings müssen die Apps für die Überprüfung der Infektionsketten, den Empfang von Warnmeldungen und möglicherweise für zusätzliche Funktionalitäten über mobiles Internet oder W-Lan kommunizieren.
Die Schlüsselelemente der Ermittlung von Kontaktpersonen bei einem Infektionsfall wurden bereits in den Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 9. April 2020 behandelt. Die Kommission unterstützte die Mitgliedstaaten bei der Suche nach einer datenschutzkonformen, sicheren und interoperablen Lösung bereits durch die Mitte April 2020 vorgelegte EU-Toolbox und die Leitlinien der Kommission zum Datenschutz. Ferner hatte der Europäische Datenschutzrat im April 2020 die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Tracing-Apps dargelegt. (JC)
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_20_869