Dies sind die Kernaussagen der Stellungnahme zum europäischen Medienfreiheitsgesetz, die von Dr. Mark Speich (DE/EVP) erstellt und auf der Plenartagung des Europäischen Ausschusses der Regionen (AdR) am 16. März einstimmig verabschiedet wurde.
Die Mitgliedstaaten verstehen sich weltweit als Vorreiter, wenn es um die Wahrung der Unabhängigkeit von Medien geht, die eine tragende Säule der Demokratie sind, zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und die Rechenschaftspflicht gewährleisten. Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung über das europäische Medienfreiheitsgesetz vorgelegt, welcher unter anderem der Sicherung von Medienfreiheit und -unabhängigkeit dienen soll.
Der Berichterstatter erklärte, dass es äußerst wichtig sei, dass der AdR im Namen der europäischen Regionen und Gemeinden zu diesem Vorschlag für ein europäisches Medienfreiheitsgesetz, das weitreichende Folgen haben kann, Stellung nimmt. Demokratische Gesellschaften gründeten sich auf Medienfreiheit und -pluralismus. Der Vorschlag der Kommission verfolge das richtige Ziel, doch bestehe in vielen Bereichen noch Verbesserungsbedarf. Dazu habe er in seiner Stellungnahme eine Reihe von Vorschlägen vorgelegt. Insbesondere sollte Europa die Mitgliedstaaten nicht der Verantwortung für den Schutz der Freiheit und Pluralität der Medien entheben, sondern sie unterstützen.“
Der Europäische Ausschuss der Regionen stimmt den Zielen des Vorschlags voll und ganz zu, gibt jedoch zu bedenken, dass sich eine Überregulierung möglicherweise negativ auf die gut etablierten Mediensysteme in den EU-Mitgliedstaaten, in denen Medienfreiheit und -pluralismus gewährleistet sind, auswirken könnte. Der Ausschuss betont daher, dass eine Richtlinie als Rechtsakt den Grundsätzen der Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Multi-Level-Governance besser gerecht würde als eine Verordnung. Auch wenn die Unabhängigkeit der Medien in der Europäischen Union auf verschiedene Art bedroht wird, erfordert die Regulierung der Mediensysteme einen diversifizierten Ansatz und darf nicht auf der alleinigen Rechtsgrundlage der Binnenmarktkompetenz erfolgen. (CD)