In der Verordnung werden die Vorschriften festgelegt, mit denen die Bedingungen für die Übertragung von Strafverfahren vom einleitenden Mitgliedgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat geregelt werden. Dadurch sollen unnötige parallele Verfahren gegen dieselbe verdächtige Person in verschiedenen Mitgliedstaaten verhindert werden. In Zukunft werden die Behörden eines Landes auf der Grundlage einer Liste gemeinsamer Kriterien, die Übertragung eines Verfahrens an einen anderen Mitgliedstaat beantragen können. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Straftat in dem anderen Mitgliedstaat begangen wurde, dort bereits ein Verfahren wegen desselben Sachverhalts anhängig ist oder die verdächtigen oder beschuldigten Personen die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates besitzen oder dort ihren Wohnsitz haben.
Der Mitgliedstaat, der um die Annahme der Übertragung des Verfahrens ersucht wird, muss spätestens innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung treffen. Diese Frist kann um höchstens 30 Tage verlängert werden. Die Übertragung von Strafverfahren sollte abgelehnt werden, wenn nach eigenem nationalen Recht die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung keine Straftat darstellt. Die Verordnung enthält auch Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten sowie von Opfern, denen bei der Entscheidung über eine Übertragung nachzukommen ist.
Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verabschiedung unmittelbar anwendbar sein. (UV)