Zuvor einigte sich bereits der Rat darauf, den Geltungsbeginn um zwölf Monate zu verschieben.
Mit der EUDR wird ein neues System geschaffen, das Marktteilnehmer und Händler dazu verpflichtet, die Entwaldungsfreiheit von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen zu beurteilen, wobei für kleine und mittlere Unternehmen an zahlreichen Stellen der Verordnung Erleichterungen vorgesehen sind. Mit der EUDR soll einerseits der Anteil der EU an der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung minimiert, andererseits ihr Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt verringert werden. Als Verordnung kann die EUDR unmittelbare Anwendbarkeit entfalten. Im Falle der EUDR tritt dies vor allem durch umfassende Pflichten für Einzelne in Erscheinung.
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