Jährlich erreichen rund 6,5 Mio. Fahrzeuge in der Europäischen Union das Ende ihrer Lebensdauer, bei insgesamt 285,6 Mio. Fahrzeugen auf den Straßen der EU. Die Verordnung verpflichtet künftig zur Herstellung von Neufahrzeugen, deren Bauteile und Komponenten weitestgehend so konzipiert sind, dass ein einfacher Ausbau, Austausch, eine Wiederverwendung sowie ein Recycling oder eine Aufarbeitung ermöglicht werden.
Für den Einsatz von recycelten Kunststoffen in neuen Fahrzeugtypen sind verbindliche Mindestquoten festgelegt worden: Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung müssen mindestens 20 Prozent recycelter Kunststoff verwendet werden, innerhalb von zehn Jahren mindestens 25 Prozent, sofern ausreichend recyceltes Material zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen verfügbar ist. Die Kommission wird zudem beauftragt, nach einer Machbarkeitsstudie auch Ziele für den Anteil von recyceltem Stahl und Aluminium sowie deren Legierungen vorzuschlagen.
Eine entscheidende Neuerung stellt die erweiterte Herstellerverantwortung dar: Ab drei Jahren nach Inkrafttreten tragen die Hersteller die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Fahrzeugen am Ende ihrer Lebensdauer. Darüber hinaus wird die Differenzierung zwischen Gebraucht- und Altfahrzeugen präzisiert und ein Exportverbot für Altfahrzeuge eingeführt.
Ausnahmen gelten für Fahrzeuge, die für militärische Zwecke, den Zivilschutz, die Feuerwehr und Rettungsdienste bestimmt sind sowie für historische Fahrzeuge von herausragendem kulturellem Interesse.
Nach der Verabschiedung durch das Parlament wird nun die finale Verhandlungsrunde mit dem Rat erwartet, der bereits im Sommer 2025 seine Position festgelegt hat. Die Europäische Union strebt eine zeitnahe Einigung an, um die Verordnung baldmöglichst in Kraft treten zu lassen. (HB/FS)