Die vorgeschlagene Reform des Detergenzienrechts berücksichtigt die aktuellen Produktentwicklungen und das sich ändernde Verbraucherverhalten. Konkret will die Kommission einige Anforderungen abschaffen, die unnötig oder überflüssig sind, wie etwa die Verpflichtung der Produzenten von Reinigungsmitteln, ihren Sitz in der Union zu haben. Außerdem soll die Kennzeichnung vereinfacht und optimiert werden. Mit der vorgeschlagenen Einführung einer freiwilligen digitalen Kennzeichnung können sich etwa Hersteller von Produkten, die in Nachfüllpackungen verkauft werden, dafür entscheiden, sämtliche Kennzeichnungsangaben – mit Ausnahme der Dosierungshinweise – ausschließlich digital bereitzustellen.
Für Mikroorganismen, die in neuen innovativen Reinigungsmitteln als Alternativen zu schädlichen Chemikalien vorkommen, sollen die Sicherheitsanforderungen überarbeitet werden. Hersteller werden verpflichtet, diese Mikroorganismen in Detergenzien kenntlich zu machen, um Verbraucher besser zu informieren. Auf Nachfüllpackungen sollen die erforderlichen Informationen für Verbraucher ebenso ausgezeichnet sein wie auf den vorverpackten Detergenzien. Außerdem schlägt die Europäische Kommission vor, einen Produktpass zur Marktüberwachung - insbesondere auch bei der Einfuhr aus Drittstaaten - einzuführen.
Die Notwendigkeit zur Verbesserung ergab sich vor allem aus bestehenden Überschneidungen zwischen der Detergenzienverordnung und anderen EU-Rechtsakten über Chemikalien, insbesondere der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (CLP-Verordnung) und der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung). Diese Überschneidungen führen in der Praxis häufig dazu, dass Anforderungen zur Kennzeichnung von Detergenzien doppelt festgelegt sind. Dies führt zu unnötiger Belastung für die Wasch- und Reinigungsmittelindustrie und einer intransparenten Informationsbereitstellung für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Über den Kommissionsvorschlag müssen nun Europäisches Parlament und Europäischen Rat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beraten und anschließend beschließen. (UV)