Mit den in der Mitteilung über staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen veröffentlichen Leitlinien wird der Schwellenwert für öffentlich geförderte Festnetze an die neuesten technologischen Entwicklungen angepasst. Die Mitgliedstaaten dürfen zukünftig in Gebieten investieren, in denen Telekommunikationsunternehmen den Kunden keine Verbindung mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens einem Gigabit pro Sekunde und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Megabit anbietet. Gleichzeitig wird ein neuer Bewertungsrahmen für den Netzausbau eingeführt. Zukünftig dürfen die Mitgliedstaaten Mobilfunknetze unterstützen, wenn private Betreiber die Investitionen ansonsten nicht getätigt hätten und die Investitionen nicht durch andere Maßnahmen, wie die mit der Nutzung bestimmter Funkfrequenzen verbundenen Abdeckungsverpflichtungen, gewährleistet werden. Um die digitale Inklusion zu verbessern, wird in den überarbeiteten Leitlinien auch festgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen Sozialgutscheine und Konnektivitätsgutscheine eingesetzt werden dürfen. Darüber hinaus werden bestimmte Vorschriften vereinfacht, um den Verwaltungsaufwand sowohl für Unternehmen als auch Behörden zu verringern, und es wird Klarstellungen gegeben, die für die beihilferechtliche Prüfung der Kommission von Bedeutung sind, wie etwa Kartierung, öffentliche Konsultationen, Ausschreibungsverfahren, Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene und Rückforderungsmechanismen.
Die neuen Leitlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dies wird voraussichtlich im Januar 2023 geschehen. (UV)