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Neuer befristeter Rahmen für Wirtschaftsbeihilfen infolge Ukrainekrieg

Im Ukraine-Krieg erlaubt die EU den Mitgliedstaaten, zeitlich befristete wirtschaftliche Hilfen für besonders betroffene Unternehmen. Die Europäische Kommission hat am 23. März 2022 erklärt, möglich sei etwa eine Entschädigung für die Mehrkosten, die Firmen aufgrund außergewöhnlich hoher Gas- und Strompreise entstehen. Unterstützung soll auch für solche Unternehmen möglich sein, die von den Sanktionen gegen Russland in Mitleidenschaft gezogen werden.
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Ziel der Kommission ist es, die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Ukraine-Krieges abzufedern und stark betroffene Unternehmen und Branchen in der EU zu unterstützen. Dafür hat sie in ihrem befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der russischen Aggression gegen die Ukraine drei Arten von Unternehmenshilfen vorgesehen:

  • Direkte Betriebsbeihilfen: Die Mitgliedstaaten können Beihilfen von bis zu 35.000 Euro für Unternehmen in der Landwirtschaft und 400.000 Euro für alle anderen Wirtschaftszweige gewähren. Diese Beihilfen müssen nicht als Ausgleich für einen Anstieg der Energiepreise konzipiert sein.
  • Liquiditätshilfe in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen: Die Mitgliedstaaten können subventionierte staatliche Garantien gewähren, um sicherzustellen, dass die Banken allen von der aktuellen Krise betroffenen Unternehmen weiterhin Kredite gewähren und öffentliche sowie private Kredite mit subventionierten Zinssätzen gewähren.
  • Beihilfen zum Ausgleich erhöhter Energiepreise: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, insbesondere solche mit hohem Energiebedarf, teilweise für Mehrkosten, die ihnen aufgrund außergewöhnlich hoher Gas- und Strompreise entstehen, entschädigen. Diese Unterstützung kann in jeder Form, einschließlich direkter Zuschüsse, gewährt werden. Die Gesamtbeihilfe je Empfänger darf sich auf nicht mehr als 30 Prozent der beihilfefähigen Kosten oder mehr als zwei Mio. Euro belaufen. Wenn dem Unternehmen Betriebsverluste entstehen, können weitere Beihilfen erforderlich sein, um die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren, die diese Obergrenzen übersteigen – und zwar bis zu 25 Mio. Euro für energieintensive Unternehmen und bis zu 50 Mio. Euro für Unternehmen, die in bestimmten Wirtschaftszweigen tätig sind, etwa in der Erzeugung von Aluminium und anderen Metallen, Glasfasern, Zellstoff, Düngemitteln oder Wasserstoff und vielen chemischen Grundstoffen.

Der befristete Krisenrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022. Vor Ablauf der Frist will die Kommission prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Darüber hinaus wird die Kommission den Inhalt und Anwendungsbereich des Rahmens im Lichte der Entwicklungen auf den Energiemärkten und der allgemeinen Wirtschaftslage ständig überprüfen. (UV)

Der Link zur Kommissionsmitteilung ist hier abrufbar.

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