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Neuer Beihilferahmen für Land- und Forstwirtschaft

Die europäischen Regeln zur Gewährung von Beihilfen in der Land- und Forstwirtschaft werden auf neue Grundlagen gestellt. Die Europäischen Kommission hat am 14. Dezember 2022 neue Beihilfevorschriften für die Land- und Forstwirtschaft, ländliche Gebiete sowie die Fischerei und den Aquakultursektor verabschiedet. Damit werden verschiedene Aspekte des Beihilferechts überarbeitet und an die neuen Prioritäten der EU, wie den Green Deal, angepasst.
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Das von der Europäischen Kommission (KOM) vorgelegte Paket sieht eine Anpassung der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft sowie der Gruppenfreistellungsverordnung für die Fischerei vor und verlängert die sogenannte De-minimis-Verordnung für die Fischerei um ein weiteres Jahr bis Ende 2023. Die neuen Beihilfevorschriften sind Ergebnis einer Überprüfung der Verordnungen aus dem Jahr 2014, in der geprüft wurde, ob die bestehenden Regeln ausreichend effektiv und kohärent die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfond (EMFAF) verfolgen. Die bestehenden Beihilferegelungen waren bereits im Jahr 2020 ausgelaufen, wurden aber von der KOM verlängert, um die Evaluierung abzuschließen. Die überarbeiteten Beihilfevorschriften sind an die neue GAP sowie den EMFAF angepasst und sollen die Prioritäten der KOM im Rahmen des Green Deal, der Farm-to-Fork- und der Biodiversitätsstrategie widerspiegeln. Die neuen Richtlinien für den Agrar- und Forstsektor sollen die staatliche Kofinanzierung im Rahmen der GAP vereinfachen und neue Anreize für höhere Umweltstandards setzen.

Die komplementären Gruppenfreistellungsverordnungen legen Kategorien fest, unter denen staatliche Beihilfen ohne eine vorherige Konsultation und Bestätigung der KOM ausgezahlt werden können. Damit sollen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, schnell Hilfszahlungen zu leisten, sofern diese nicht den Wettbewerb im Binnenmarkt betreffen. Die neuen Beihilfevorschriften schaffen neue Kategorien für Beihilfezahlungen, wie die Kompensation von Schäden, die durch geschützte Tierarten verursacht wurden, sowie die Prävention und Kompensation von Schäden durch Extremwetterereignisse. Zudem sollen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Projekte zur Entwicklung ländlicher Gebiete auf lokaler Ebene gefördert werden. Projekte im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft, die auf Innovationen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten abzielen, können zukünftige mit bis zu 500 000 Euro oder bis zu 2 Mio. Euro pro Unternehmen ohne Genehmigung durch die KOM unterstützt werden. (UV)

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